Am 26. Juli 1928 hat die Polizeidirektion für folgende Begehen Gebühren festgesetzt:
- Straßenreinlichleit
- Verkehr mit Fahrrädern
- Verkehrsbehinderdes Aufstellen von Personenfahrzeugen
- Das Auf- und Abspringen bei fahrenden Straßenbahnen
- Die öffentlichen Anlagen
- Das Teppichklopfen zu verbotener Zeit
- Das öffentliche Baden
Die gebührenpflichtigen Verwarnungen werden bei Vergehen sofort gegen Aushändigung einer Quittung erhoben, um die Bevölkerung zu Ordnung und Reinlichkeit zu erziehen.