Am 30. Mai 1968 wurden im Bundestag die Notstandsgesetzte verabschiedet und traten am 28. Juni 1968 in Kraft. Mit der Einfügung in das Grundgesetz soll die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen gesichert werden. Zum Schutz ihrer Truppen in der Bundesrepublik hatten die drei West Alliierten dies nach dem 2. Weltkrieg zur Bedingung für die Übergabe der vollen Souveränitat an Deutschland gemacht. Die Gesetze erlauben bei innerem Notstand, die sind zum Beispiel Naturkatastrophen und Unruhen und bei äußerem Nostand, zum Beispiel der Verteidigungsfall, den Einsatz der Bundeswehr.